Also in Hamburg ist es ja Lotto King Karls eigener Song den er singt. Nur es gab davor schon ein Lied, allerdings auch von Lotto King Karl, dass hieß "Hamburg meine Perle" und die Hymne hat er umgetextet und sie offiziel "Hamburg meine Fussballperle" genannt dieses Lied dürfte wohl den meisten bekannter vorkommen als die Ursprüngliche Version.OH96 hat geschrieben: Abschließend noch eine Frage an Euch: Wißt Ihr, wie das eigentlich bei der Hamburger "Perle" geregelt ist ? Da steht der Interpret doch jeden zweiten Samstag als Stadionlaberer selbst im Stadion und gibt den Song live zum Besten - ist doch wohl klar, daß er daran auch verdient, oder ? Wie ist wohl deren Abkommen ?
Nie mehr alte Liebe???
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ist nicht für die Sponsorn oder die Funktionäre,
nicht für Medienmogule und Milliardäre,
das hier ist für uns, für euch, für alle!"
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Discostu
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Lass` uns tanzen oder kicken oder beides - denn morgen seh`n wir rot!Picard96 hat geschrieben:How much is the fish ?marVin hat geschrieben:Man könnte ja Cheerleader einlaufen lassen mit ganz lauter Technomusik, die rufen dann alle "Hui" und wackeln mit den Hüften.
Neues Vereinslied natürlich von Scooter, die kommen doch aus Hannover, oder? Wir ersetzen "Hyper Hyper" durch "Hannover Hannover". Fertig. Den Text kann sogar die Ost mitsingen.
„Kriminelle haben im Fußball nichts zu suchen!"
― Uli Hoeneß
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Ohne mich outen zu wollen, aber wenn schon, dann bitte: "Hannover, Hannover, I like it Lauth!"Discostu hat geschrieben:Lass` uns tanzen oder kicken oder beides - denn morgen seh`n wir rot!Picard96 hat geschrieben:How much is the fish ?marVin hat geschrieben:Man könnte ja Cheerleader einlaufen lassen mit ganz lauter Technomusik, die rufen dann alle "Hui" und wackeln mit den Hüften.
Neues Vereinslied natürlich von Scooter, die kommen doch aus Hannover, oder? Wir ersetzen "Hyper Hyper" durch "Hannover Hannover". Fertig. Den Text kann sogar die Ost mitsingen.
It's a shoreline
It's high speed
Its a cruel world
And it's time
Broken Social Scene - 7/4 Shoreline
It's high speed
Its a cruel world
And it's time
Broken Social Scene - 7/4 Shoreline
Um das nochmal mit Hamburg aufzugreifen. In HH wurde nur
die Mannschaftsaufstellung angesagt, jedoch nicht
96-Alte Liebe gespielt. Ist mir schon am Samstag im Stadion
sofort aufgefallen, habe aber nicht weiter drüber nachgedacht.
Als Anmerkung nochmal, [es soll kein ersatz für Alte Liebe sein] anstatt
das bescheibenkleisterte Schalalala zu spielen, sollten sie vielleicht
mal die in HaEsVau umgewandelte "Schwarz und Weiß" von
Oliver Pocher spielen. Was haltet ihr davon?
die Mannschaftsaufstellung angesagt, jedoch nicht
96-Alte Liebe gespielt. Ist mir schon am Samstag im Stadion
sofort aufgefallen, habe aber nicht weiter drüber nachgedacht.
Als Anmerkung nochmal, [es soll kein ersatz für Alte Liebe sein] anstatt
das bescheibenkleisterte Schalalala zu spielen, sollten sie vielleicht
mal die in HaEsVau umgewandelte "Schwarz und Weiß" von
Oliver Pocher spielen. Was haltet ihr davon?
Ob es regnet, obs hagelt, obs schneit
96 wir ham immer für dich zeit!
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96philipp96
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Das Shalalala finde ich gar nicht mal sooo schlecht. Aber das umgewandelte Pocher lied sollte dann aber "Schwarz-Weiß-Grün" heißen. Würde am liebsten alle 3 hören.Bertram hat geschrieben:Als Anmerkung nochmal, [es soll kein ersatz für Alte Liebe sein] anstatt
das bescheibenkleisterte Schalalala zu spielen, sollten sie vielleicht
mal die in HaEsVau umgewandelte "Schwarz und Weiß" von
Oliver Pocher spielen. Was haltet ihr davon?
P.S. Cooler Name so heißt meine Bushaltestelle
Vielleicht wollten die Hamburger das Lied bewusst nicht spielen unabhängig von der ganzen Geschichte. Naja, die letzten 3-4 Heimspiele gab es in der AWD-Arena auch keine "HSV"-Wechselgesänge mehr.Bertram hat geschrieben:Um das nochmal mit Hamburg aufzugreifen. In HH wurde nur
die Mannschaftsaufstellung angesagt, jedoch nicht
96-Alte Liebe gespielt. Ist mir schon am Samstag im Stadion
sofort aufgefallen, habe aber nicht weiter drüber nachgedacht.
Als Anmerkung nochmal, [es soll kein ersatz für Alte Liebe sein] anstatt
das bescheibenkleisterte Schalalala zu spielen, sollten sie vielleicht
mal die in HaEsVau umgewandelte "Schwarz und Weiß" von
Oliver Pocher spielen. Was haltet ihr davon?
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so, 96 ist nicht verhandlungsbereit und ist der ansicht, dass die autoren den slogan "96 - alte liebe" nicht verwenden dürfen und der songtitel nicht markenrechtlich geschützt ist.
wir haben ihnen angeboten, den song und slogan für eine saisonale summe x (von beträgen war noch gar keine rede) plus je 2 dauerkarten pro autor nutzen zu können. exklusiv. zudem wollten wir an gewinnen, die mit
"96 - alte liebe"-fanartikeln erzeilt werden, prozentual beteiligt werden. auch da war von beträgen keine rede.
würde 96 den slogan an werbepartner übertragen wollen, wollten wir das wissen und ggf. zustimmen.
wie ich finde, ein ganz normales angebot für eine eingeführte werdekampagne. abgelehnt.
zudem wird es "96 - alte liebe" wohl im stadion nicht mehr geben.
zitat:
"wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass eine weitere verwendung des liedes nicht erfolgen wird, wenn nicht sämtliche offenen urheberrechtsfragen zur vollsten zufriedenheit von hannover 96 gelöst werden können."
ich denke, wir werden jetzt hannover 96 die verwendung des claims untersagen und nach neuen, von 96 unabhängigen, partnern suchen.
schade, aber auf der nase lassen wir uns dann doch nicht herumtanzen.
(ps: unter horst-fredo hätte es sowas nicht gegeben)

§ 5 MarkenG - Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 15 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
wir haben ihnen angeboten, den song und slogan für eine saisonale summe x (von beträgen war noch gar keine rede) plus je 2 dauerkarten pro autor nutzen zu können. exklusiv. zudem wollten wir an gewinnen, die mit
"96 - alte liebe"-fanartikeln erzeilt werden, prozentual beteiligt werden. auch da war von beträgen keine rede.
würde 96 den slogan an werbepartner übertragen wollen, wollten wir das wissen und ggf. zustimmen.
wie ich finde, ein ganz normales angebot für eine eingeführte werdekampagne. abgelehnt.
zudem wird es "96 - alte liebe" wohl im stadion nicht mehr geben.
zitat:
"wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass eine weitere verwendung des liedes nicht erfolgen wird, wenn nicht sämtliche offenen urheberrechtsfragen zur vollsten zufriedenheit von hannover 96 gelöst werden können."
ich denke, wir werden jetzt hannover 96 die verwendung des claims untersagen und nach neuen, von 96 unabhängigen, partnern suchen.
schade, aber auf der nase lassen wir uns dann doch nicht herumtanzen.
(ps: unter horst-fredo hätte es sowas nicht gegeben)
§ 5 MarkenG - Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 15 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
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roter andy
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unter henze hätte es euch nicht gegeben!was wollt ihr mit anderen partnern?meinst du irgendwer würde das stück kennen,wenn es nicht bei 96 gespielt würde?wer wird es noch kaufen?niemand!hoffentlich bekommen wir jetzt ein lied das wirklich von FANS ist,und nicht von leuten die damit ordentlich verdienen wollen.hylla hat geschrieben:so, 96 ist nicht verhandlungsbereit und ist der ansicht, dass die autoren den slogan "96 - alte liebe" nicht verwenden dürfen und der songtitel nicht markenrechtlich geschützt ist.
wir haben ihnen angeboten, den song und slogan für eine saisonale summe x (von beträgen war noch gar keine rede) plus je 2 dauerkarten pro autor nutzen zu können. exklusiv. zudem wollten wir an gewinnen, die mit
"96 - alte liebe"-fanartikeln erzeilt werden, prozentual beteiligt werden. auch da war von beträgen keine rede.
würde 96 den slogan an werbepartner übertragen wollen, wollten wir das wissen und ggf. zustimmen.
wie ich finde, ein ganz normales angebot für eine eingeführte werdekampagne. abgelehnt.
zudem wird es "96 - alte liebe" wohl im stadion nicht mehr geben.
zitat:
"wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass eine weitere verwendung des liedes nicht erfolgen wird, wenn nicht sämtliche offenen urheberrechtsfragen zur vollsten zufriedenheit von hannover 96 gelöst werden können."
ich denke, wir werden jetzt hannover 96 die verwendung des claims untersagen und nach neuen, von 96 unabhängigen, partnern suchen.
schade, aber auf der nase lassen wir uns dann doch nicht herumtanzen.
(ps: unter horst-fredo hätte es sowas nicht gegeben)
§ 5 MarkenG - Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 15 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.