Ob eine derart gravierende Entscheidung wie die Abberufung des Geschäftsführers satzungsdurchbrechend unter Umgehung des Aufsichtsrats getroffen werden darf, bleibt die Frage. Für deren Beantwortung könnte es auf eine juristische Gewichtung von Kinds Weisungsverstößen als Geschäftsführer ankommen, die ihm vom Mutterverein in dreistelliger Zahl angelastet werden.
Kinds umstrittene Abstimmung im Rahmen des DFL-Investorenprozesses im Dezember bildet das wohl prominenteste Beispiel - Beweisführung nicht möglich. Daran, dass überhaupt Verstöße begangen wurden, kann es jedoch keinen vernünftigen Zweifel geben.
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