http://www.thueringer-ehrenamtsstiftung ... aftung.pdf" target="_blank
Es geht um die Frage der Haftung von Verein und Vereinsorganen. Interessant wird es ab Seite 11 die so überschrieben ist:
III. Die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Verein
In dem Kapitel wird ausgeführt ab wann Haftung in Frage kommt und wer in welchem Umfang ggf. haftet.
Dieses Kapitel ist sehr aufschlußreich und bietet z.B. in Fragen der Markenrechte Anknüpfungspunkte. Wenn also die Rückkaufsoption auf die Markenrechte in 2014 wirklich ohne Gegenleistung hingegeben wurde, nachdem der Verein nicht mehr Anteilseigner der KGaA war, ergeben sich zwingend Fragen nach dem Vermögensschaden für den Verein:
Vereinfacht diese Berechnung:
Wert der Markenrechte abzüglich Kaufpreis für Rückkauf -> also 75 Mio - 1,4 Mio = 73,6 Mio Schaden für den Verein.
Nun kann man einwenden, dass nicht mehr der Verein Inhaber der Rückkaufoption war sondern die KGaA. Dann stellt sich natürlich die Frage, hat diese Rückkaufoption einen Einfluss auf die Höhe der Vereinsanteile an der KGaA (49%) damals bei der Ausgliederung gehabt?
Die Antwort ist schlicht: Nein (!)
Als Verein und Investoren die KGaA gründeten, wurde das Vereinsvermögen in 49% der KGaA-Anteile umgesetzt, was einer Bewertung von 2,44 Mio DM in Aktien entsprach. Die Rückkaufoption wurde ohne Bewertung - also für 0 DM eingebracht. Die Investoren brachten 2,5 Mio DM an Kohle ein und erhielten 51% der Aktien.
Genau genommen liegt der Schadeneintritt für den Verein also weit zurück. - Verjährung beginnt zivilrechtlich allerdings erst, nachdem Kenntnis von dem Umstand erlangt wurde.
Und hier haben die handelnde Organe des Vereins ein Problem: Noch auf der JHV haben sie gegenüber der Mitgliederversammlung den Eindruck erweckt, die Rückkaufoption liege beim Verein. Mit anderen Worten: Wesentliche Teile des Vereinsvermögens sind unbewertet in eine Gesellschaft eingegangen und später einfach verschwunden und dies ohne sich dafür die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu sichern. - Auch die jährlichen Entlastungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind in diesem Zusammenhang obsolet oder anders ausgedrückt: Für diesen Vorgang gibt es keine Entlastung. - Die Organe Aufsichtsrat und Vorstand sind auch heute noch voll haftbar zu machen.
Der oben errechnete Betrag von über 70 Mio Euronen ist beängstigend hoch...
Was die Rückkaufoption 1998 wert war, als sie unbewertet in die KGaA eingebracht wurde, kann wahrscheinlich nur ein Gutachten feststellen. Aber ganz bestimmt nicht NULL !
Eine Bewertung (mit Gutachtenwert) hätte demnach zur Folge gehabt, das der Verein ein höheren Anteil an der KGaA gehabt oder die Investoren vermutlich erheblich mehr hätten einzahlen müssen um die angestrebten 51 zu 49% - Aufteilung zu erreichen.
Dann hätte sich in der Folge aber auch der Wert der KGaA-Anteile des Vereins positiv verändert - z.B. bei den durchgeführten Kapitalerhöhungen und beim letztendichen Auskauf aus der KGaA.
Ihr seht: Die Fragestellungen sind äußerst komplex und ohne eine ausführliche Prüfung wird es keine zufriedenstellenden Antworten geben.
Klar dürfte jedoch sein: Eine persönliche Haftung der als Vereinsorganmitgliedern handelnden Personen (AR und Vorstand) kann leicht in die Millionen gehen.
Hält wohl Kinds Netzwerk, wenn gegen jede einzelne Person der genannten Organe eine Schadenersatzklage geführt wird?
Ich glaube nicht!

