Habe mal die subjektiv interessantesten Regeln in den DFB Statuten hinsichtlich dieses Transfers für alle rauskopiert:
17 Folgen einer Vertragsauflösung ohne triftigen Grund
1. Die vertragsbrüchige Partei ist in jedem Fall zur Zahlung einer Entschädigung
verpflichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und Anhang 4
zur Ausbildungsentschädigung und sofern vertraglich nichts anderes vereinbart
wurde, werden bei der Festlegung der Entschädigung aufgrund
eines
Vertragsbruchs nationales Recht, die Besonderheit des Sports sowie
alle anderen objektiven Kriterien berücksichtigt. Darunter fallen insbesondere
die Entlöhnung und andere Leistungen, die dem Spieler gemäß
gegenwärtigem und/oder neuem Vertrag zustehen, die verbleibende Vertragslaufzeit
bis maximal fünf Jahre, die Höhe von Gebühren und Ausgaben,
für die der ehemalige Verein aufgekommen ist (und die über die
Dauer des Vertrags amortisiert wurden) sowie die Frage, ob sich der Vertragsbruch
während der Schutzzeit ereignete.
2. Das Recht auf Entschädigung kann nicht an Dritte abgetreten werden. Hat
ein Berufsspieler eine Entschädigung zu bezahlen, gelten für ihn und den
neuen Verein sowohl eine Kollektiv- als auch eine Einzelhaftung. Der Betrag
kann vertraglich festgelegt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart
werden.
3. Im Falle eines Vertragsbruchs während der Schutzzeit kann einem Spieler
zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch eine
sportliche
Sanktion auferlegt werden. Diese Sanktion besteht aus einer
viermonatigen Spielsperre für offizielle Spiele. In besonders schweren Fällen
beträgt die Sperre sechs Monate. Diese sportlichen Sanktionen treten
unmittelbar nach Mitteilung des betreffenden Entscheids an den Spieler in
Kraft. Die sportlichen Sanktionen werden in der Zeit zwischen dem letzten
offiziellen Spiel der Spielzeit und dem ersten offiziellen Spiel der nächsten
Spielzeit ausgesetzt, in beiden Fällen einschließlich nationaler Pokalwettbewerbe
und internationaler Meisterschaften für Klubs. Die sportlichen
Sanktionen werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn der Spieler ein etabliertes
Mitglied der Auswahlmannschaft des Verbands ist, für den er spielberechtigt
ist, und der betreffende Verband in der Zeit zwischen dem letzten und
dem ersten Spiel der Spielzeit an der Endrunde eines internationalen
Turniers
teilnimmt. Ein einseitiger Vertragsbruch ohne triftigen Grund oder
sportlich triftigen Grund nach der Schutzzeit zieht keine sportlichen Sanktionen
nach sich. Außerhalb der Schutzzeit können jedoch Disziplinarmaßnahmen
ausgesprochen werden, wenn die Vertragsauflösung nicht fristgerecht
innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem letzten offiziellen Spiel der
Spielzeit (einschließlich nationaler Pokalwettbewerbe) des Vereins, für die
der Spieler registriert ist, mitgeteilt wird. Die Schutzzeit setzt wieder ein,
wenn die Laufzeit des alten Vertrags verlängert wird.
Und:
18 Sonderbestimmungen hinsichtlich Verträgen
zwischen Berufsspielern und Vereinen
4. Die Gültigkeit eines Vertrags darf weder vom positiven Ergebnis einer
medizinischen Untersuchung des Spielers noch von der Erteilung einer
Arbeitsbewilligung abhängig gemacht werden.
Mittlerweile bin ich auch gar nicht mehr Böse, sondern freue mich tierisch über den zu erwartenden Schadensersatz.

Bleibt jetzt nur noch zu hoffen, dass dieser Vertragsbruch als besonders schwerer Fall gewertet wird und der Wackelpole auch die wohlverdienten 6 Monate Sperre erhält.